Ist Ehegattennachzug ohne A1-Zertifikat möglich? Befreiungen (2026)

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Beim Visum zum Ehegattennachzug ist die deutsche A1-Pflicht die Regel und die Befreiung die Ausnahme — doch die Ausnahmen sind breiter gefasst, als die meisten denken. Dieser Artikel erklärt, wann kein A1-Zertifikat erforderlich ist, wie eine Befreiung nachgewiesen wird und was der schnellste Rückfallplan ist, wenn Sie nicht infrage kommen. Für den gesamten Prozess siehe unseren Schritt-für-Schritt-Visumsleitfaden.

Hauptgruppen, die von der A1-Pflicht befreit sind

  • Ehepartner von EU-/EWR-Bürgern: Ist Ihr Ehepartner Staatsangehöriger eines anderen EU-Landes und übt in Deutschland sein Recht auf Freizügigkeit aus, gilt die A1-Pflicht nicht.
  • Staatsangehörige bestimmter Länder: Von Staatsangehörigen visumsbefreiter Länder (z. B. USA, Australien, Japan, Südkorea, Vereinigtes Königreich) wird kein Sprachzertifikat verlangt.
  • Ehepartner hochqualifizierter Fachkräfte: Ehepartner von Inhabern der Blauen Karte EU, Forschern und hochqualifizierten Arbeitnehmern sind befreit.
  • Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Konsulate können die Pflicht bei Hochschulabsolventen erlassen, die voraussichtlich in den deutschen Arbeitsmarkt einsteigen; dies liegt im Ermessen der Behörde.
  • Gesundheitliche Gründe: Antragsteller, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung/Behinderung keine Sprache erlernen können — belegt durch ein ärztliches Attest.
  • Härtefall trotz ernsthafter Bemühung: Gibt es an Ihrem Wohnort keine zumutbaren Kursmöglichkeiten, oder konnte trotz einjähriger ernsthafter Bemühung kein A1 erreicht werden, sind Einzelfallausnahmen möglich.

Wie wird eine Befreiung belegt?

  1. Ihren Fall klar darlegen: Ein Befreiungsantrag muss in den Antragsunterlagen ausdrücklich begründet werden; eine mündliche Erklärung reicht nicht aus.
  2. Nachweise erbringen: je nach Fall — Diplom (mit beglaubigter Übersetzung), Nachweis des Aufenthaltsstatus des Ehepartners, ärztliches Attest oder Nachweis, dass kein Kurs zumutbar verfügbar war.
  3. Aktuelle Liste Ihres Konsulats prüfen: Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Vertretungen und die Regeln werden aktualisiert. Maßgeblich ist die offizielle Informationsseite des Konsulats, bei dem Sie den Antrag stellen.

Wichtig: Wird ein Befreiungsantrag abgelehnt, kann sich der Prozess um Monate verzögern. Wenn Sie ein Grenzfall sind, ist es meist die sicherste Strategie, parallel mit der A1-Vorbereitung zu beginnen.

Befreiung unsicher? Sichern Sie sich das A1 trotzdem

Mit der richtigen Vorbereitung ist A1 in 2–3 Monaten zu bestehen — oft schneller, als eine Entscheidung über die Befreiung abzuwarten. Bei Zertifly bereiten Sie sich von zuhause aus, in Ihrem eigenen Tempo, mit Übungen im Goethe-A1-Format vor: Hören, Lesen, Schreiben und die Sprechsimulation.

Häufig gefragte Grenzfälle

  • "Mein Ehepartner ist deutscher Staatsbürger — bin ich befreit?" Nein; für Ehepartner deutscher Staatsbürger gilt die A1-Pflicht als Regel (nur die oben genannten allgemeinen Ausnahmen greifen).
  • "Ich bin schwanger / habe ein kleines Kind — zählt das?" Nicht allein; aber Umstände, die den Kursbesuch faktisch unmöglich machen, können in eine Härtefallprüfung einfließen.
  • "Ich spreche Englisch — ersetzt das Deutsch?" Nein; die Pflicht bezieht sich ausdrücklich auf die Kommunikation auf Deutsch.
  • "Kann ich den Kurs nicht einfach in Deutschland machen?" In der Regel ist das Zertifikat vor der Visumsbeantragung erforderlich; bei bestimmten besonderen Visumsarten können abweichende Regelungen gelten.

Fazit

Wenn Sie eindeutig für eine Befreiung infrage kommen, belegen Sie dies gründlich; sind Sie ein Grenzfall, verfolgen Sie beide Wege parallel: Bereiten Sie Ihren Befreiungsantrag vor und beginnen Sie gleichzeitig mit unserem 12-Wochen-Plan mit der A1-Vorbereitung, und behalten Sie Prüfungstermine im Blick. Welche Tür sich auch öffnet, Ihr Prozess kommt nicht ins Stocken.

FAQ zur A1-Befreiung

Die häufigsten Fragen zu Umfang und Nachweisen der Befreiung

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