Goethe B2 mit spezifischem Bedarf: Nachteilsausgleich und Zeitverlängerung

Level:B2Duration:~3 h 15 minFee:Varies by centreValidity:UnlimitedFormat:Modular

Zuletzt aktualisiert: 22. September 2026 · Mit aktuellen offiziellen Quellen des Goethe-Instituts geprüft

Das Goethe-Institut veröffentlicht eine offizielle Regelung zum Nachteilsausgleich für Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf. Die Grundregel ist eindeutig: Der Bedarf muss bereits bei der Prüfungsanmeldung angegeben und durch ein ärztliches Attest oder einen gleichwertigen Nachweis belegt werden.

Wer ist erfasst?

  • Sehbehinderte oder blinde Prüfungsteilnehmende
  • Hörbehinderte oder gehörlose Prüfungsteilnehmende
  • Teilnehmende mit dauerhaften oder temporären motorischen Einschränkungen (z. B. gebrochener Schreibarm)
  • Teilnehmende mit Lese- und/oder Rechtschreibschwäche (Legasthenie oder Dyslexie)
  • Teilnehmende mit Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS)
  • Teilnehmende mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
  • Teilnehmende mit Sprachbehinderung (z. B. Stottern)

Mögliche Maßnahmen

BedarfMögliche Maßnahmen
SehbehinderungPrüfungssatz in Blindenschrift, Prüfungssatz am PC für Screenreader, vergrößerte Materialien, 25–100 % Zeitverlängerung
Hörbehinderung25–100 % Zeitverlängerung, Gebärdensprach- oder Lippenlesevideos, Kopfhörer, eigener Raum zur Lautstärkeregelung, Hörgerät ohne Bluetooth/WLAN
Schreibbehinderung25–100 % Zeitverlängerung, Laptop/PC ohne integrierte Hilfsmittel, ein/-e Schriftführer/-in, der/die Diktiertes schreibt
Legasthenie / Dyslexie25–100 % Zeitverlängerung entsprechend der Angabe im ärztlichen Attest
ADS/ADHS und ASS25–100 % Zeitverlängerung, Hilfsmittel zur Konzentrationssteigerung (z. B. Knautschbälle), nach Möglichkeit ein reizarmer Platz
Sprachbehinderung25–50 % Zeitverlängerung; bei der Bewertung der mündlichen Leistung ist der Grad der Beeinträchtigung angemessen zu berücksichtigen

Bei starker Höreinschränkung oder vollständiger Gehörlosigkeit kann auf das Modul SPRECHEN verzichtet werden; dann wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Die drei Kriterien und der Ablauf

  • Ein Nachteilsausgleich muss drei Kriterien zugleich erfüllen: Bewertung der Leistung, Gleichwertigkeit der Prüfung und Ausschluss der Vorteilnahme.
  • Abweichungen dürfen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen; angepasst werden nur Durchführung und Präsentation der Materialien.
  • Das Prüfungszentrum muss bereits bei der Anmeldung über die Ergänzungen und über die Form der Anzeige des Bedarfs informieren.
  • Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, wird schriftlich festgehalten, unterzeichnet und kann während oder nach der Prüfung nicht mehr geändert werden; sie wird 10 Jahre mit den Prüfungsergebnissen archiviert.
  • Ein Bedarf, der dem Prüfungszentrum erst während oder nach der Prüfung bekannt wird, kann keine Berücksichtigung finden – deshalb ist der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend.
  • Kosten für zusätzliche Prüfende, einen zusätzlichen Raum oder technische Ausstattung übernimmt das Prüfungszentrum; ausgenommen sind Gebärdendolmetschende und von Teilnehmenden beauftragte Assistenzen.

Das Prüfungszentrum ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Offizielle Quellen

Die Prüfungsregeln und Zahlen in diesem Ratgeber wurden anhand der folgenden offiziellen Quellen geprüft.

Weiterführender Ratgeber

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Häufige Fragen

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